Unlauter kann eine Abwerbung insbesondere werden, wenn sie mit gezielter Behinderung, Täuschung oder der planmäßigen Ausnutzung eines Vertragsbruchs verbunden ist. Wer einen Mitarbeiter durch unrichtige Angaben über den bisherigen Arbeitgeber gewinnt, wer ihn zu einer Verletzung bestehender Pflichten anstiftet oder wer eine gesamte Struktur aushebeln will, verlässt den Bereich zulässigen Personalwettbewerbs.
Auch die Methode kann eine Rolle spielen. Massive Störung während der Dienstzeit, Ansprache über bewusst geheim gehaltene Kanäle oder die Verwendung nicht öffentlicher Angaben über Vergütung, Kundenzuordnung oder Projekte kann in eine gezielte Behinderung umschlagen. Maßgeblich sind Wortlaut, Adressat, Zeitpunkt und die konkrete Wirkung, nicht das Etikett des Vorgangs.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, jede Abwerbung mehrerer Mitarbeiter automatisch als unlauter zu qualifizieren. Auch der planmäßige Aufbau eines neuen Teams ist zulässig, solange keine zusätzlichen unlauteren Elemente hinzukommen. Die Prüfung muss deshalb für jede einzelne Handlung zeigen, welches konkrete Verhalten die Unlauterkeit tragen soll.