Wettbewerb
Unterlassung

Herabsetzende Aussagen über Mitbewerber: § 7 UWG richtig prüfen

Wann herabsetzende Tatsachenbehauptungen eines Mitbewerbers unter § 7 UWG fallen und wie Unternehmen Beweise, Ansprüche und Reaktionen prüfen.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Mitbewerber erklärt gegenüber Kunden, Ihr Unternehmen sei unzuverlässig, Ihre Leistungen seien mangelhaft oder Ihre Geschäftsführung handle unseriös. Solche Aussagen können wirtschaftlich erheblich wirken. Für einen Anspruch nach dem österreichischen Lauterkeitsrecht reicht die geschäftliche Schärfe der Aussage allein aber nicht aus.

§ 7 UWG erfasst bestimmte herabsetzende Tatsachenbehauptungen im Wettbewerb. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Bezug zum betroffenen Unternehmen, die Eignung zur Schädigung, der Wahrheitsgehalt und die konkrete Verbreitung.

Unternehmen sollten deshalb zuerst Beweise sichern und die rechtliche Ausgangslage ordnen. Eine vorschnelle öffentliche Gegenreaktion kann den Konflikt verschärfen und selbst neue Risiken auslösen.

Wann § 7 UWG bei Aussagen über Mitbewerber greift

§ 7 Abs 1 UWG betrifft Tatsachen, die zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, die Person des Inhabers oder Leiters sowie über Waren oder Leistungen behauptet oder verbreitet werden. Die Aussage muss geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Außerdem darf die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr sein.

Der Tatbestand verlangt damit mehr als eine negative Stimmung oder eine scharfe Meinung. Zu klären ist zunächst, ob die beanstandete Äußerung einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält. Ebenso wichtig ist der geschäftliche Zusammenhang. Eine Aussage in einem Verkaufsgespräch, einer Branchenpräsentation, einer Rundmail oder einer Werbekampagne kann anders einzuordnen sein als eine private Bemerkung ohne Wettbewerbszweck.

Auch der Gegenstand der Aussage muss präzise erfasst werden. Betrifft sie die Qualität einer Leistung, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, eine angebliche Pflichtverletzung der Geschäftsleitung oder die Zuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung? Erst der konkrete Wortlaut zeigt, welche Tatsache bewiesen oder widerlegt werden müsste.

Wortlaut, Kontext und Verbreitung getrennt dokumentieren

Eine einzelne verkürzte Wiedergabe kann den Sinn einer Aussage verändern. Sichern Sie daher nicht nur einen Satz, sondern auch den Text davor und danach, Betreffzeilen, Bilder, Links und erkennbare Empfänger. Bei einer Website oder einem sozialen Netzwerk sollten URL, Datum und sichtbare Seitenelemente dokumentiert werden. Bei einer Präsentation können Folien, Einladungen und Teilnehmerkreis relevant sein.

Mündliche Aussagen brauchen eine andere Beweissicherung. Notieren Sie zeitnah, wer anwesend war, welche Worte gefallen sind und welche Fragen oder Antworten den Zusammenhang geprägt haben. Eine spätere Zusammenfassung wie „Der Mitbewerber hat uns schlechtgemacht“ ist für eine rechtliche Prüfung zu ungenau.

Die wirtschaftliche Wirkung gehört ebenfalls in die Chronologie. Kundenrückfragen, abgesagte Aufträge oder veränderte Konditionen können den Sachverhalt ergänzen. Sie ersetzen jedoch nicht den Nachweis der beanstandeten Aussage und ihres Verbreitungswegs.

Wichtig: Eine geschäftsschädigende Wirkung beweist nicht automatisch einen Verstoß nach § 7 UWG. Aussage, Wettbewerbszweck, Tatsachenkern, Schädigungseignung und Wahrheitsfrage müssen getrennt geprüft werden.
Erste Orientierung

Welche Beweislage sollte zuerst geklärt werden?

Der kurze Prüfpfad unterscheidet Originalbeleg, mündliche Mitteilung und bloßen Verdacht. Nach der Einordnung können Sie die ausgewählten Angaben sicher an die Kanzlei übermitteln.

Wortlaut, Kontext, Empfänger und Wahrheitsgehalt müssen anhand der vorhandenen Unterlagen geprüft werden.

01 Frage 1

Wie ist die Aussage derzeit belegt?

Für die Prüfung zählen der genaue Wortlaut, der Zusammenhang, die Empfänger und der Verbreitungsweg. Ein vermuteter Zusammenhang mit einem Umsatzrückgang genügt noch nicht.

Überblick

Welche Beweislage zuerst geklärt werden sollte

01

Ein Original ermöglicht die genaueste Prüfung von Wortlaut und Kontext.

Sichern Sie die vollständige Datei oder Nachricht mit Datum, Absender, Empfängern und sichtbarem Zusammenhang. Bearbeiten Sie den Beleg nicht. Dokumentieren Sie zusätzlich, wann und wo Sie ihn erhalten haben und welche Marktteilnehmer ihn wahrnehmen konnten.

02

Bei mündlichen Aussagen kommt es auf eine zeitnahe und unverfälschte Dokumentation an.

Halten Sie getrennt fest, wer welche Worte wann und in welchem Gespräch gehört hat. Bitten Sie nicht um vorgegebene Formulierungen. Prüfen Sie, ob weitere Unterlagen, Nachrichten oder Gesprächsteilnehmer den Kontext bestätigen können.

03

Ein Umsatzrückgang oder Kundenwechsel belegt noch keine herabsetzende Tatsachenbehauptung.

Erstellen Sie zunächst eine Chronologie der belegbaren Ereignisse. Trennen Sie eigene Wahrnehmungen von Vermutungen und vermeiden Sie öffentliche Gegenanschuldigungen. Erst ein konkreter Wortlaut mit nachvollziehbarem Verbreitungsweg lässt sich nach § 7 UWG prüfen.

Vertrauliche Mitteilungen brauchen eine eigene Prüfung

§ 7 Abs 2 UWG enthält eine besondere Regel für vertrauliche Mitteilungen, wenn der Mitteilende oder der Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hat. In dieser Konstellation ist ein Unterlassungsanspruch nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. Schadenersatz setzt zusätzlich voraus, dass der Mitteilende die Unrichtigkeit kannte oder kennen musste.

Ob eine Kommunikation tatsächlich vertraulich war und ein berechtigtes Interesse bestand, darf nicht nur aus einer Überschrift wie „vertraulich“ abgeleitet werden. Empfängerkreis, Anlass, Inhalt und weitere Verbreitung müssen konkret festgestellt werden. Eine interne Risikoauskunft, eine Mitteilung an einen Vertragspartner und eine breit versandte Verkaufsaussendung haben unterschiedliche Ausgangslagen.

Für betroffene Unternehmen ist deshalb wichtig, die erste Übermittlung und jede weitere Verbreitung auseinanderzuhalten. Wer hat die Aussage ursprünglich gemacht, an wen war sie gerichtet und auf welchem Weg gelangte sie zu weiteren Personen? Diese Kette kann für Anspruch und Beweisführung entscheidend sein.

Welche Ansprüche nach der Prüfung in Betracht kommen

§ 7 Abs 1 UWG nennt bei erfüllten Voraussetzungen Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG. Der Verletzte kann außerdem verlangen, dass die Behauptung oder Verbreitung unterbleibt. Das Gesetz nennt auch Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs. Welcher Anspruch sachlich passt, hängt von Wortlaut, Reichweite, Wahrheitsfrage, Wiederholungsgefahr und belegbarer wirtschaftlicher Wirkung ab.

Bei einer fortdauernden oder unmittelbar drohenden Verbreitung kann einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen sein. § 24 UWG ermöglicht einstweilige Verfügungen zur Sicherung der im UWG bezeichneten Unterlassungsansprüche auch ohne die in § 381 EO genannten Voraussetzungen. Daraus folgt keine automatische Verfügung. Anspruch, konkrete Gefährdungslage, beantragtes Verbot und Beweise bleiben im Einzelfall zu prüfen.

Die Themenroute zu Unterlassung und einstweiliger Verfügung erklärt die prozessuale Sicherung gesondert. Ein möglicher Schadenersatzanspruch bei Wettbewerbsverstößen verlangt wiederum eine nachvollziehbare Darstellung von Schaden, Ursache und Zurechnung.

Warum öffentliche Gegenreaktionen sorgfältig geplant werden

Betroffene Unternehmen wollen falsche Aussagen häufig sofort öffentlich korrigieren. Eine sachliche Information kann wirtschaftlich sinnvoll sein, muss aber rechtlich und kommunikativ geplant werden. Namen, Vorwürfe und eigene Tatsachenbehauptungen können einen neuen Streit auslösen. Zudem kann eine öffentliche Eskalation die Beweissicherung und eine außergerichtliche Lösung erschweren.

Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nach § 7 UWG sind von einer gerichtlichen Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG zu unterscheiden. Ebenso wenig ersetzt eine selbst formulierte Warnung eine gerichtliche Ermächtigung. Ziel, Adressaten und Inhalt einer Reaktion sollten aus dem gesicherten Sachverhalt entwickelt werden.

Wenn die Aussage im Zusammenhang mit einer gezielten Kundenansprache gefallen sein soll, kann zusätzlich der konkrete Ablauf der Kontaktaufnahme relevant sein. Der Beitrag zur Kundenansprache durch Mitbewerber behandelt diesen eigenständigen Prüfrahmen.

Diese Unterlagen machen die Prüfung belastbarer

Hilfreich sind die vollständige beanstandete Mitteilung, Angaben zu Absender und Empfängern, Datum und Verbreitungsweg sowie eine Chronologie der weiteren Reaktionen. Bei Onlineinhalten sollten URL und Zeitpunkt gesichert sein. Bei mündlichen Aussagen braucht es Namen möglicher Auskunftspersonen und eine unverfälschte Notiz zum Gespräch.

Legen Sie außerdem Unterlagen bereit, mit denen sich der Wahrheitsgehalt prüfen lässt. Das können Verträge, Leistungsnachweise, Qualitätsdokumente, Korrespondenz oder Buchhaltungsunterlagen sein. Vertrauliche Informationen sollten nicht unkontrolliert weitergesendet werden. Für die erste Einordnung genügt eine sachliche Beschreibung, welche Belege vorhanden sind.

Wirtschaftliche Folgen sollten konkret, aber vorsichtig dokumentiert werden. Notieren Sie Kundenrückfragen, Absagen, Preisänderungen oder sonstige Reaktionen mit Datum und Quelle. Eine zeitliche Nähe kann ein Hinweis sein, ersetzt aber nicht die Prüfung von Ursache und rechtlicher Zurechnung.

FAQ

Häufige Fragen zu herabsetzenden Mitbewerberaussagen

Ist jede negative Aussage eines Mitbewerbers nach § 7 UWG verboten? +

Nein. § 7 UWG verlangt eine zu Wettbewerbszwecken behauptete oder verbreitete Tatsache mit Bezug zum Unternehmen, seiner Leitung, seinen Waren oder Leistungen. Die Aussage muss zur Schädigung geeignet und nicht erweislich wahr sein. Wortlaut und Kontext sind deshalb entscheidend.

Was sollte ein Unternehmen bei einer mündlichen Aussage zuerst sichern? +

Dokumentieren Sie zeitnah den möglichst genauen Wortlaut, Datum, Gesprächssituation, anwesende Personen und die Reaktion des Empfängers. Trennen Sie eigene Wahrnehmungen von späteren Zusammenfassungen oder Vermutungen.

Darf das betroffene Unternehmen den Vorwurf sofort öffentlich richtigstellen? +

Eine öffentliche Reaktion sollte nicht automatisch erfolgen. Eigene Namensnennungen und Tatsachenbehauptungen können neue Risiken schaffen. Zuerst sollten Beweise, Wahrheitsfrage, Adressatenkreis und das rechtlich passende Ziel geklärt werden.

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