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Wie Unternehmen redaktionell wirkende Empfehlungen in Zeitungen nach § 3 UWG rechtlich und beweissicher einordnen.
, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
§ 3 UWG betrifft eine besondere Konstellation: Eine falsche Angabe in einer Zeitung kann wie eine redaktionelle Empfehlung des Unternehmens eines anderen erscheinen. Für die Einordnung kommt es daher auf Inhalt, Erscheinungsbild und Zuschreibung der Mitteilung an.
Zu prüfen sind die konkrete Mitteilung, die behauptete Empfehlung, der Herausgeber oder Eigentümer des Druckwerks und die Frage, ob die falsche Angabe dem empfohlenen Unternehmen zugerechnet wird. Sichern Sie die vollständige Ausgabe und nicht nur einen Ausschnitt.
Zu prüfen sind Veröffentlichung, betroffene Aussage, Herausgeber oder Eigentümer des Druckwerks und die Frage, welchem Unternehmen die Empfehlung zugerechnet wird. Sichern Sie die vollständige Ausgabe sowie die unveränderte digitale Fassung.
Der kurze Prüfpfad ordnet die typische Ausgangslage zu § 3 UWG ein und führt zu einem nächsten Dokumentationsschritt.
§ 3 UWG verlangt eine konkrete Einordnung des Sachverhalts.
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Sichern Sie Originalfassung, Zeitraum, Reichweite und Reaktion.
Erstellen Sie eine Akte mit Beteiligten, Handlung, Belegen und gewünschtem nächsten Schritt.
§ 3 UWG betrifft eine besondere Konstellation: Eine falsche Angabe in einer Zeitung kann wie eine redaktionelle Empfehlung des Unternehmens eines anderen erscheinen. Für die Einordnung kommt es daher auf Inhalt, Erscheinungsbild und Zuschreibung der Mitteilung an.
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Nein. Die konkrete Kommunikation, der Marktbezug und die Beweislage müssen geprüft werden.
Das hängt von Anspruch, Dringlichkeit und Beweislage ab. Ein passender nächster Schritt sollte anhand der Unterlagen gewählt werden.
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