Mit einem Patent, einer Patentanmeldung oder einem geschützten Produkt zu werben, kann technische Kompetenz und einen besonderen Vorsprung vermitteln. Genau deshalb muss die Aussage zum tatsächlichen Schutzrechtsstatus passen. Zwischen einer eingereichten Anmeldung, einem erteilten Patent und einer pauschalen Aussage über ein „patentiertes Produkt“ liegen unterschiedliche Tatsachen, die in der Werbung nicht vermischt werden sollten.
§ 2 UWG erfasst irreführende Geschäftspraktiken auch dann, wenn eine Angabe für sich genommen nicht vollständig falsch wirkt, aber durch ihre Darstellung einen unzutreffenden Gesamteindruck erzeugt. Die Richtlinie 2005/29/EG nennt ebenfalls falsche oder zur Täuschung geeignete Angaben und stellt auf die voraussichtliche geschäftliche Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers ab. Bei Patentwerbung sind deshalb Status, Produktbezug, geografischer Umfang und Aussageform gemeinsam zu dokumentieren.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich Werbung mit Patent, Patentanmeldung oder sonstigem Schutzrechtsstatus. Er behandelt nicht die technische Prüfung einer Patentverletzung, die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Nachahmer, personalisierte Preise, Referenzpreise, Marktführerschaft oder vergleichende Werbung. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Patentbehauptung ein Unternehmen belegen kann.