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Gratiswerbung und Zusatzkosten nach dem UWG

Wann Gratiswerbung trotz Zusatzkosten nach dem UWG unzulässig sein kann und wie Pflichtentgelte, Lieferung, Optionen und Bestellweg geprüft werden.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

„Gratis“, „umsonst“ und „kostenfrei“ sind starke Werbeaussagen. Verbraucher erwarten, dass für das beworbene Produkt kein Preis anfällt. Verlangt der Bestellweg dennoch verpflichtende Aktivierungs-, Bearbeitungs- oder Serviceentgelte, kann die Aussage nach dem UWG unzulässig sein.

Ziffer 20 des Anhangs zum UWG erfasst die Beschreibung eines Produkts als gratis oder ähnlich, wenn der Umworbene weitergehende Kosten tragen muss. Ausgenommen sind nur Kosten, die beim Eingehen auf die Geschäftspraktik sowie für Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

Für Unternehmen und Mitbewerber genügt deshalb kein Blick auf das Werbebanner. Hauptaussage, Fußnoten, Landingpage, Warenkorb, Pflichtleistungen und tatsächliche Abrechnung müssen als zusammenhängender Vorgang geprüft und dokumentiert werden.

Wann Gratiswerbung nach dem UWG kritisch wird

Ziffer 20 gehört zur sogenannten schwarzen Liste. Gegenüber Verbrauchern ist die dort beschriebene Praxis stets unlauter. Die Prüfung konzentriert sich daher darauf, welche Aussage der Gesamtauftritt vermittelt und welche Kosten der Kunde tatsächlich übernehmen muss.

Nicht nur das Wort „gratis“ ist relevant. Auch „kostenfrei“, „umsonst“, „0 Euro“ oder eine gleichwertige Gestaltung können den Eindruck erwecken, das beworbene Produkt werde ohne Entgelt abgegeben. Entscheidend ist nicht die interne Bezeichnung der Kosten, sondern ob der Kunde sie zwingend tragen muss, um das beworbene Angebot zu erhalten.

Ein deutlicher Preis für eine eigenständige Zusatzleistung ist anders zu prüfen als ein obligatorisches Entgelt, das erst im letzten Bestellschritt erscheint. Die Kampagne muss daher von der ersten Anzeige bis zur abschließenden Kostenübersicht konsistent sein.

Wichtig: Ein anderer Name macht aus einem Pflichtpreis keine zulässige Nebenkostenposition. Ob ein Entgelt als Aktivierung, Bearbeitung, Service oder Bereitstellung bezeichnet wird, ist weniger wichtig als die Frage, ob das Gratisangebot ohne diese Zahlung tatsächlich erhältlich ist.
Erste Orientierung

Welche Tatsachen bestimmen die Prüfung von Gratiswerbung?

Der Prüfpfad trennt Kampagnenfreigabe, laufende Beanstandung und beobachtete Mitbewerberwerbung. Nach der Einordnung können Sie die ausgewählten Angaben sicher an die Kanzlei übermitteln.

Werbeaussage, Pflichtkosten, Bestellweg, Zusatzleistungen und tatsächliche Abrechnung gehören in dieselbe Prüfung.

01 Frage 1

Welche Ausgangslage trifft am ehesten zu?

Der Prüfpfad entscheidet nicht über die Zulässigkeit. Er ordnet die Tatsachen, die für eine anwaltliche Prüfung benötigt werden.

Überblick

Welche Gratiswerbung zuerst geprüft werden sollte

01

Vor Veröffentlichung müssen Gratisversprechen und unvermeidbare Kosten zusammenpassen.

Erfassen Sie jede Zahlung, die für Erhalt oder Nutzung des beworbenen Angebots erforderlich ist. Trennen Sie unvermeidbare Kosten des Eingehens auf die Werbung sowie der Abholung oder Lieferung von Entgelten für Produkt, Aktivierung, Bearbeitung oder verpflichtende Zusatzleistungen. Lassen Sie Hauptaussage, Hinweise und Bestellweg gemeinsam prüfen.

02

Eine Beanstandung verlangt eine vollständige Sicherung des aktuellen Kampagnenstands.

Sichern Sie Anzeige, Landingpage, Warenkorb, Bestellbestätigung und Abrechnung. Halten Sie fest, welche Kosten zwingend und welche Leistungen tatsächlich optional sind. Ändern Sie die Kampagne nicht, bevor die beanstandete Fassung beweissicher dokumentiert ist.

03

Der Begriff gratis und eine spätere Zahlung müssen im konkreten Bestellweg geprüft werden.

Dokumentieren Sie die vollständige Aussage, alle sichtbaren Hinweise, den Weg bis zur Kostenübersicht und die verpflichtenden Preisbestandteile. Vermeiden Sie Umgehungen von Zugangsbeschränkungen und unnötige Bestellungen. Für die rechtliche Einordnung zählt der tatsächliche Gesamtauftritt.

Unvermeidbare Kosten vom Pflichtentgelt trennen

Der Gesetzestext lässt nicht jede beliebige Nebenkostenposition neben einem Gratisversprechen zu. Er nennt nur unvermeidbare Kosten des Eingehens auf die Geschäftspraktik sowie der Abholung oder Lieferung. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, den Produktpreis in Bearbeitungs-, Aktivierungs- oder Serviceentgelte zu verlagern.

Für die Freigabe sollte jede Kostenposition einer konkreten Leistung zugeordnet werden. Ist die Zahlung Voraussetzung dafür, das beworbene Produkt zu erhalten oder bestimmungsgemäß zu nutzen, spricht viel dafür, sie als Teil des beworbenen Gesamtangebots zu prüfen. Eine bloße interne Kalkulationsbezeichnung ändert den Eindruck beim Kunden nicht.

Der Selbstcheck für Werbeaussagen hilft, Aussage, Zielgruppe, Nachweise und sichtbare Einschränkungen zu ordnen. Bei Gratisangeboten sollte die Freigabe zusätzlich eine vollständige Kostenmatrix und den realen Bestellweg enthalten.

Optionale Zusatzleistungen klar und freiwillig halten

Ein freiwilliges Zusatzprodukt mit eigenem Preis macht ein Gratisangebot nicht automatisch unzulässig. Die kostenlose Hauptleistung muss aber tatsächlich ohne die Zusatzleistung erhältlich sein. Vorausgewählte Optionen, schwer auffindbare Abwahlmöglichkeiten oder ein technisch erzwungenes Paket können diese Trennung in Frage stellen.

Auch bei einer kostenlosen Testphase muss klar erkennbar sein, welche Leistung im beworbenen Zeitraum unentgeltlich ist und welche Bedingungen für eine spätere Zahlung gelten. Ob darüber hinaus vertragsrechtliche Informations- oder Beendigungsregeln erfüllt sind, ist gesondert zu prüfen. Das UWG-Thema bleibt auf die konkrete Gratisaussage und den tatsächlichen Kostenweg begrenzt.

Die allgemeine Einordnung irreführender Angaben erläutert der kanonische Hauptseitenbeitrag zu irreführenden Geschäftspraktiken nach § 2 UWG. Dieser Beitrag behandelt enger die besondere Kostenregel der Ziffer 20.

Werbung, Bestellweg und Abrechnung konsistent gestalten

Eine Einschränkung kann eine hervorgehobene Gratisbotschaft nicht zuverlässig korrigieren, wenn sie erst nach mehreren Klicks oder in schwer lesbarem Text erscheint. Preisbestandteile und Bedingungen gehören dorthin, wo die Aussage die geschäftliche Entscheidung beeinflusst. Mobile Ansicht, App, Marktplatz und stationäres Material sind getrennt zu prüfen.

Unternehmen sollten vor Veröffentlichung einen echten Durchlauf vom Werbemittel bis zur Kostenübersicht dokumentieren. Dabei sind verschiedene Geräte, Vertriebskanäle und Kundengruppen zu berücksichtigen. Nach technischen oder preislichen Änderungen braucht die Kampagne eine neue Freigabe, weil ein früherer Screenshot die aktuelle Bestelllogik nicht belegt.

Für andere überprüfbare Werbeaussagen gelten eigene Schwerpunkte. Die Beiträge zur Alleinstellungswerbung und zu Gütesiegeln und Zertifikaten zeigen, warum jede Hauptaussage anhand ihres eigenen Beleg- und Einschränkungsbedarfs geprüft werden muss.

Beweise für die rechtliche Prüfung vollständig sichern

Bei der eigenen Kampagne gehören Werbeversion, Freigabevermerk, Kostenmatrix, Produktkonfiguration und ein dokumentierter Bestelldurchlauf in dieselbe Akte. Ergänzt werden Rechnungsbeispiele, technische Änderungen, Beschwerden und die Reaktion auf erkannte Abweichungen.

Bei beobachteter Mitbewerberwerbung sollten vollständige Anzeige, Datum, URL, sichtbare Hinweise und die Abfolge der Bestellschritte gesichert werden. Einzelne Ausschnitte können einen anderen Gesamteindruck vermitteln als die vollständige Kampagne. Eine rechtliche Prüfung muss außerdem klären, wer anspruchsberechtigt ist und welches Sicherungsziel sachlich passt.

Der Hauptseitenbeitrag zur schwarzen Liste im UWG ordnet alle jedenfalls unlauteren Geschäftspraktiken ein. Dieser Beitrag bleibt dagegen auf Gratiswerbung, unvermeidbare Kosten und verpflichtende Zusatzentgelte begrenzt.

FAQ

Häufige Fragen zu Gratiswerbung

Darf bei einem Gratisprodukt eine Liefergebühr verlangt werden? +

Ziffer 20 nimmt nur Kosten aus, die für das Eingehens auf die Geschäftspraktik sowie für Abholung oder Lieferung unvermeidbar sind. Ob eine konkrete Gebühr darunter fällt, hängt von tatsächlicher Leistung, Höhe, Gestaltung und Bestellweg ab. Zusätzliche Produkt-, Aktivierungs- oder Bearbeitungsentgelte werden dadurch nicht automatisch zulässig.

Reicht ein Hinweis auf Zusatzkosten im Kleingedruckten? +

Nicht verlässlich. Maßgeblich ist der Gesamtauftritt. Ein später oder schwer wahrnehmbarer Hinweis kann eine hervorgehobene Gratisaussage regelmäßig nicht ausreichend einordnen. Hauptaussage, Hinweise und Kostenübersicht müssen gemeinsam geprüft werden.

Kann eine freiwillige Zusatzleistung kostenpflichtig sein? +

Ja, eine echte freiwillige Zusatzleistung kann einen eigenen Preis haben. Das beworbene Gratisprodukt muss jedoch ohne diese Leistung tatsächlich erhältlich sein. Vorauswahl, technischer Zwang und Darstellung im Bestellweg sind für die Abgrenzung wichtig.

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