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Welche engen Voraussetzungen § 14a UWG für Auskünfte zu Nutzer- und Kontaktdaten bei unlauteren Geschäftspraktiken vorsieht.
, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
§ 14a UWG ist kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen jede Plattform. Die Norm betrifft unter engen Voraussetzungen Unternehmer, die Post- oder Telekommunikationsdienste anbieten und bestimmte von Nutzern angegebene Daten für die Leistungserbringung verarbeiten.
Der Auskunftswerber muss einen begründeten Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik nach §§ 1, 1a oder 2 UWG darlegen. Zusätzlich ist zu erklären, warum die Daten für die Rechtsverfolgung benötigt werden, ausschließlich dafür verwendet werden sollen und nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können.
Für die Praxis kommt es daher auf ein präzises schriftliches Verlangen an. Verdacht, betroffene Kommunikation, benötigte Daten und Verwendungszweck sollten nachvollziehbar verbunden werden. § 14a UWG ersetzt weder die Prüfung der unlauteren Handlung noch eine ungezielte Suche nach Kontaktdaten.
Der kurze Prüfpfad ordnet die typische Ausgangslage zu § 14a UWG ein und führt zu einem nächsten Dokumentationsschritt.
§ 14a UWG verlangt eine konkrete Einordnung des Sachverhalts.
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Sichern Sie Originalfassung, Zeitraum, Reichweite und Reaktion.
Erstellen Sie eine Akte mit Beteiligten, Handlung, Belegen und gewünschtem nächsten Schritt.
§ 14a UWG ist kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen jede Plattform. Die Norm betrifft unter engen Voraussetzungen Unternehmer, die Post- oder Telekommunikationsdienste anbieten und bestimmte von Nutzern angegebene Daten für die Leistungserbringung verarbeiten.
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Der Auskunftswerber muss einen begründeten Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik nach §§ 1, 1a oder 2 UWG darlegen. Zusätzlich ist zu erklären, warum die Daten für die Rechtsverfolgung benötigt werden, ausschließlich dafür verwendet werden sollen und nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können.
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Für die Praxis kommt es daher auf ein präzises schriftliches Verlangen an. Verdacht, betroffene Kommunikation, benötigte Daten und Verwendungszweck sollten nachvollziehbar verbunden werden. § 14a UWG ersetzt weder die Prüfung der unlauteren Handlung noch eine ungezielte Suche nach Kontaktdaten.
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§ 14a UWG ist kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen jede Plattform. Die Norm betrifft unter engen Voraussetzungen Unternehmer, die Post- oder Telekommunikationsdienste anbieten und bestimmte von Nutzern angegebene Daten für die Leistungserbringung verarbeiten.
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Der Auskunftswerber muss einen begründeten Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik nach §§ 1, 1a oder 2 UWG darlegen. Zusätzlich ist zu erklären, warum die Daten für die Rechtsverfolgung benötigt werden, ausschließlich dafür verwendet werden sollen und nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können.
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Nein. Die konkrete Kommunikation, der Marktbezug und die Beweislage müssen geprüft werden.
Das hängt von Anspruch, Dringlichkeit und Beweislage ab. Ein passender nächster Schritt sollte anhand der Unterlagen gewählt werden.
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Schildern Sie uns kurz die Situation. Wir klären mit Ihnen, welche Unterlagen erforderlich sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.
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