Die sechsmonatige Frist beginnt nach dem Gesetzeswortlaut erst, wenn der Anspruchsberechtigte sowohl von der Gesetzesverletzung als auch von der Person des Verpflichteten erfahren hat. Ein vager Verdacht, eine anonyme Anzeige oder ein unbekannter Betreiber reichen für eine verlässliche Berechnung nicht als bloße Schlagworte. Entscheidend ist, welche konkreten Tatsachen wann bekannt waren.
In Unternehmen können Informationen bei Marketing, Vertrieb, Geschäftsführung oder Rechtsabteilung zu unterschiedlichen Zeiten eintreffen. Für die Prüfung sollte deshalb dokumentiert werden, wer welchen Beleg erhalten hat, welche Handlung daraus erkennbar war und wann die verantwortliche Person oder Gesellschaft zugeordnet werden konnte. Eine nachträglich erstellte Pauschalangabe wie „seit Monaten bekannt“ ist zu ungenau.
Sichern Sie E-Mails, Anzeigenberichte, Plattformmeldungen, Screenshots, Impressumsdaten und interne Weiterleitungen im Original. Ergänzen Sie eine sachliche Chronologie, ohne Wissensstände nachträglich anzugleichen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, wann die gesetzlich erforderliche Kenntnis vorlag.