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Klimaneutralitätswerbung: Nachweis, Kompensation und Aussageumfang

Klimaneutralitätswerbung im österreichischen Wettbewerbsrecht: Welche Nachweise, Bilanzgrenzen und Kompensationsangaben Unternehmen vor der Veröffentlichung prüfen sollten.

, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

„Klimaneutral“ klingt nach einer Eigenschaft des gesamten beworbenen Produkts. Tatsächlich kann die Aussage auf einer begrenzten Bilanz, einer bestimmten Periode und dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen durch externe Projekte beruhen. Für Unternehmen entscheidet deshalb der Aussageumfang darüber, ob die Werbung den vorhandenen Nachweis korrekt wiedergibt.

§ 2 UWG bleibt der allgemeine Prüfmaßstab für irreführende Geschäftspraktiken. Am 28. Juli 2026 wurde mit BGBl. I Nr. 58/2026 zudem eine UWG-Novelle kundgemacht. Die neuen Begriffe und Verbote für Umweltaussagen treten am 27. September 2026 in Kraft. Die Veröffentlichung dieses Beitrags am 9. September 2026 liegt daher vor diesem Stichtag.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf Werbung mit Klimaneutralität und auf Aussagen, die auf Kompensation beruhen. Er zeigt, welche Tatsachen vor der Freigabe feststehen sollten, wie Reduktion und Kompensation auseinandergehalten werden und welchen Umfang eine Aussage nach dem 27. September 2026 tragen muss.

Geltender Rechtsrahmen und neue Regel ab September 2026

Nach § 2 UWG kann Werbung irreführend sein, wenn Angaben unrichtig sind oder der Gesamteindruck wesentliche Grenzen nicht erkennen lässt. Bei einer Klimaneutralitätsaussage zählen daher Wortlaut, Bildsprache, Logo, Platzierung und jede unmittelbar zugängliche Erläuterung gemeinsam. Eine richtige Einzelzahl rechtfertigt keine weitergehende Hauptaussage.

§ 1 Abs 5 UWG ist für die Beweisführung wichtig. In einem Verfahren kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Beweis der Richtigkeit faktenbezogener Angaben auftragen. Die Unterlagen sollten daher bereits bei der Freigabe vorhanden sein und die konkret verwendete Werbung abdecken.

Die Novelle BGBl. I Nr. 58/2026 ergänzt in § 1 Abs 4 UWG Begriffe wie „Umweltaussage“ und „allgemeine Umweltaussage“. Z 4c des Anhangs erfasst ab 27. September 2026 Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen, wenn sie auf Kompensation beruhen. Für Waren enthält § 44 Abs 16 UWG eine zeitliche Sonderregel für zivilrechtliche Ansprüche während der ersten drei Jahre.

Bezugsobjekt und Bilanzgrenze festlegen

Zuerst muss feststehen, worauf sich „klimaneutral“ bezieht. Gemeint sein kann ein einzelnes Produkt, eine Produktlinie, ein Standort, ein Unternehmen oder eine bestimmte Veranstaltung. Eine Bilanz für einen Standort trägt nicht automatisch die Aussage, der gesamte Konzern arbeite klimaneutral.

Ebenso wichtig ist die Bilanzgrenze. Werden nur Herstellung und Energieverbrauch erfasst oder auch Rohstoffe, Transport, Nutzung und Entsorgung? Eine Aussage über die Herstellung vermittelt etwas anderes als eine Aussage über den gesamten Lebenszyklus. Die Grenze muss dort erkennbar werden, wo die Zielgruppe die Hauptaussage aufnimmt.

Zur Bezugsgröße gehören außerdem Zeitraum, Region und Berechnungsmethode. Ein abgeschlossener Bilanzzeitraum darf nicht wie eine zeitlose Eigenschaft wirken. Bei einer laufenden Kampagne muss festgelegt werden, wann die Daten aktualisiert und welche Änderungen erneut freigegeben werden.

Wichtig: Eine Kompensation beantwortet nicht automatisch die Frage, welchen Umfang die Werbung behauptet. Produkt, Bilanzgrenze, Zeitraum und Berechnung müssen mit dem sichtbaren Aussagekern übereinstimmen.
Erste Orientierung

Welche Klimaneutralitätswerbung soll geprüft werden?

Der kurze Prüfpfad unterscheidet eine geplante Aussage, eine laufende oder beanstandete Werbung und die Aussage eines Mitbewerbers. Danach können Sie die relevanten Angaben an die Kanzlei übermitteln.

Bezugsgröße, Bilanzgrenze, Kompensationsanteil und Belege bestimmen die erste Prüfung.

01 Frage 1

Welche Situation liegt derzeit vor?

Der Prüfpfad trifft keine rechtliche Entscheidung. Er ordnet Aussage, Bezugsgröße und Nachweise für die erste Prüfung.

Erste Orientierung

Welche Klimaneutralitätswerbung soll geprüft werden?

01

Vor der Veröffentlichung muss die Klimaneutralitätsaussage einen klaren Bezugsrahmen haben.

Halten Sie Produkt, Bilanzgrenze, Zeitraum, Berechnung, Reduktionsanteil und Kompensationsprojekte fest. Prüfen Sie danach, ob die sichtbare Aussage genau diesen Rahmen vermittelt.

02

Bei laufender Werbung müssen Aussage und Beleg zeitlich zusammenpassen.

Sichern Sie jede Fassung mit Datum und Kanal. Bewahren Sie Berechnung, Zertifikate, Stilllegung oder andere Kompensationsnachweise sowie die Freigabeunterlagen unverändert auf.

03

Eine weit formulierte Aussage braucht den vollständigen Werbekontext für eine belastbare Prüfung.

Dokumentieren Sie Hauptaussage, Erläuterung, Fußnote, Zielseite und Zeitpunkt. Ordnen Sie erst danach ein, ob die Kompensation tatsächlich den vermittelten Aussageumfang trägt.

Reduktion und Kompensation sauber trennen

Eine Reduktion beschreibt eine Verringerung von Emissionen innerhalb des betrachteten Verantwortungsbereichs. Kompensation knüpft dagegen an Zertifikate oder externe Projekte an, mit denen Emissionen ausgeglichen werden sollen. Beide Sachverhalte können in einem Klimakonzept zusammenwirken, sind aber keine austauschbaren Belege für dieselbe Aussage.

Die Werbung sollte erkennen lassen, ob sie eine eigene Reduktionsleistung, einen rechnerischen Ausgleich oder beides meint. Eine Formulierung, die nur das Ergebnis „klimaneutral“ hervorhebt, kann den Anteil der Kompensation verdecken. Besonders heikel ist eine Darstellung, die Kompensation wie eine vollständige Vermeidung innerhalb des Unternehmens erscheinen lässt.

Auch der Zeitpunkt zählt. Für ein bereits abgeschlossenes Jahr vorgelegte Nachweise stützen eine vergangenheitsbezogene Aussage. Ein Plan für künftige Projekte stützt nicht ohne Weiteres die Behauptung, die Klimaneutralität sei bereits erreicht. Stilllegung, Laufzeit und Zuordnung der Zertifikate müssen nachvollziehbar sein.

Aussageumfang und Erklärung aufeinander abstimmen

Die Reichweite einer Klimaneutralitätswerbung wird durch den Gesamteindruck bestimmt. „Unser Unternehmen ist klimaneutral“ reicht weiter als „Dieses Produkt verursacht in der Herstellung weniger Emissionen; der verbleibende Bilanzbetrag wird für das Jahr 2025 durch benannte Projekte ausgeglichen“. Je breiter die Hauptaussage ist, desto umfassender muss der Nachweis sein.

Eine Erläuterung muss auffindbar und verständlich sein. Versteckte Hinweise, schwer lesbare Fußnoten oder eine erst nach mehreren Klicks erreichbare Erklärung können den ersten Eindruck nicht zuverlässig begrenzen. Die wichtigsten Angaben gehören in angemessener Nähe zur Aussage und müssen auf mobilen Darstellungen ebenso wahrnehmbar bleiben.

Nach dem 27. September 2026 ist außerdem das neue ausdrückliche Verbot für kompensationsbasierte Aussagen im Anhang Z 4c zu beachten. Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 16 UWG ändert nichts daran, dass Unternehmen den geplanten Einsatz von Aussagen und die betroffenen Waren zeitlich getrennt dokumentieren sollten.

Nachweise und Freigabeakte vollständig zusammenstellen

In die Freigabeakte gehören die konkrete Werbefassung, Produkt- oder Unternehmensbezug, Bilanzgrenze, Zeitraum, Berechnung und verwendete Emissionsfaktoren. Ergänzend sollten Lieferantendaten, Prüfberichte und die fachliche Verantwortung für die Datenerhebung festgehalten werden. Bei übernommenen Werten muss die Herkunft nachvollziehbar bleiben.

Für Kompensationsprojekte sind Projektbezeichnung, Zertifikatsart, Menge, Zeitraum, Zuordnung und Stilllegung oder sonstige Entwertung zu dokumentieren. Die Akte sollte zeigen, welcher Teil der Bilanz durch interne Reduktion und welcher Teil durch Kompensation abgedeckt wird. Eine bloße Marketingfreigabe ersetzt diese Sachgrundlage nicht.

Bewahren Sie ältere Werbeversionen mit Datum und Kanal auf. Wenn sich Bilanz, Projektbestand oder Berechnungsmethode ändern, muss erkennbar sein, welche Fassung freigegeben war. So lässt sich die Aussage im späteren Streit mit dem tatsächlichen Nachweis abgleichen.

Beanstandung und Reaktion richtig einordnen

Bei einer Beanstandung sollten Sie zuerst die vollständige Werbung einschließlich Zielseite, Fußnote und verwendeter Bildsprache sichern. Danach sind Zustellzeitpunkt, betroffene Produkte, Bilanzunterlagen und Kompensationsbelege zusammenzuführen. Eine nachträgliche Änderung der Akte erschwert die zeitliche Einordnung.

Die Einordnung aggressiver Geschäftspraktiken hilft bei der Abgrenzung, wenn neben der Klimawerbung auch Druck oder eine unfaire Einflussnahme auf Marktteilnehmer behauptet wird. Die eigentliche Klimaneutralitätsprüfung bleibt auf Aussage, Bezugsrahmen und Kompensation konzentriert.

Für die Frage, wer einen Unterlassungsanspruch verfolgen kann, bietet der Beitrag zur Aktivlegitimation nach § 14 UWG den passenden rechtlichen Kontext. Ob eine konkrete Reaktion sinnvoll ist, hängt von Werbung, Nachweis, Zeitpunkt und Anspruchslage ab.

FAQ

Häufige Fragen zur Klimaneutralitätswerbung

Darf ein Unternehmen weiter mit „klimaneutral“ werben, wenn es Emissionen kompensiert? +

Die Aussage muss nach § 2 UWG den tatsächlichen Bezugsrahmen und die Rolle der Kompensation verständlich abbilden. Ab 27. September 2026 ist zusätzlich das ausdrückliche Verbot in Z 4c des Anhangs zum UWG zu beachten, wenn die Aussage gegenüber Verbrauchern auf Kompensation beruht.

Welche Unterlagen belegen eine kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussage? +

Erforderlich ist eine nachvollziehbare Bilanz mit Produktbezug, Bilanzgrenze, Zeitraum und Berechnung. Dazu kommen Unterlagen zu Zertifikaten oder Projekten, ihrer Menge, Zuordnung und Stilllegung. Die Dokumentation muss genau jene Werbefassung abdecken, die veröffentlicht wurde.

Was ändert sich am 27. September 2026? +

Mit BGBl. I Nr. 58/2026 treten neue UWG-Regeln für Umweltaussagen und mehrere neue Tatbestände im Anhang in Kraft. Z 4c erfasst gegenüber Verbrauchern Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen, wenn sie auf Kompensation beruhen. § 44 Abs 16 UWG enthält für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren eine Übergangsregel.

Themen

KlimaneutralitätKompensationUmweltwerbungGreen ClaimsUWGNachweiseWerbeaussagenWettbewerbsrecht

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